In den Allgemeinen Bedingungen einer Hausratsversicherung aus dem Jahr 1967 ist zu lesen, dass der Versicherer nicht für Schäden haftet, die durch Kernenergie verursacht wurden. Falls der Beweis für das Vorliegen eines Schadens durch Kernenergie nicht zu erbringen ist, dann genügt für den Ausschluss der Haftung des Versicherers, die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf diese Ursache zurückzuführen ist.
Das Kernenergie nicht versicherbar ist, erfährt man leider immer nur im Kleingedruckten … und das ist offensichtlich schon seit vielen Jahrzehnten so. Das verkaufsfördernde Marktgeschreie der Politiker und Lobbyisten übertönt seit jeher die Mahnungen und Warnungen immer wieder.