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    Vom deutschem Boden darf nie wieder Krieg ausgehen!

    In Artikel 26 des Grundgesetzes ist zu lesen:

    Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

    Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass unter der Führung mächtiger Menschen oder Vereinigungen andere Länder mit Kriegen überzogen werden. Schreckliche Ereignisse, wie sie beispielsweise die Nationalsozialisten zu verantworten haben, sollen damit der Vergangenheit angehören.
    Ein Angriffskrieg ist grundsätzlich verboten. Das Gesetzt bewertet nicht mögliche Gründe für einen Militärschlag gegen ein anderes Land. Das Gesetzt macht hier keine Ausnahmen. Das ist nötig, denn im Zweifelsfall wird jeder noch so schreckliche Diktator einen guten Grund finden, warum der Angriffskrieg, den er führen möchte, berechtigt und legitim ist. Deshalb darf es hier keinen Ermessensspielraum geben. Wer einen Angriffskrieg vorbereitet, handelt … nun ja, eigentlich nicht verfassungswidrig, wie es im Artikel 26 steht, denn es gibt in Deutschland keine Verfassung. Sagen wir er handelt grundgesetzwidrig.
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